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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) von John Doe Film & John Doe Rental - Filmgeräteverleih

John Doe Film

Herr Manfred Baulig
Dominicusstr. 37
56073 Koblenz

John Doe Rental - Filmgeräteverleih

Herr Manfred Baulig

Dominicusstr. 37

56073 Koblenz

 

Email: info@john-doe.eu

Telefon: 0176 24050760

USt.-ID: DE232744456

 

 

AGB John Doe Film // Produktion:

§ 1 Allgemeines

 

  1. Für die Geschäftsbeziehung und Rechtsgeschäfte zwischen Herrn Manfred Baulig (im Folgenden: John Doe Film) mit seinen Kunden (im Folgenden: Kunde) gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung.
     

  2. Die AGB gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Leistungsbereiche Vermietung von Produktionsgegenständen, Produktion von Filmprojekten sowie Produktion von Fotoprojekten.
     

  3. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, ohne dass deren Einbeziehung im zweiten Fall nochmals ausdrücklich vereinbart zu werden braucht.
     

  4. Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, John Doe Film stimmt der Geltung ausdrücklich zu.
     

  5. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Soweit diese nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen diese für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
     

  6. Fotos und Videos im Sinne dieser AGB sind alle von John Doe Film hergestellten Produkte unabhängig davon, in welcher technischen Form oder durch welches technische Medium sie hergestellt wurden.
     

  7. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
     

  8. Sofern kein abweichender Stundensatz bei Vertragsschluss vereinbart wurde, berechnet John Doe Film für jede Dienstleistung 60,00€ Pro Stunde. Unvollständige Arbeitsstunden werden im Viertelstundentakt abgerechnet.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

  1. Die Angebote von John Doe Film sind bis zum Vertragsschluss freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
     

  2. Ein Vertrag zum Kunden kommt mit Annahme eines Angebots von John Doe Film durch den Kunden zustande. Ein Vertrag kann ebenfalls durch Übersendung einer Auftragsbestätigung auf eine Beauftragung des Kunden geschlossen werden. Die Auftragsbestätigung kann durch die auftragsgemäße Durchführung von John Doe Film ersetzt werden.
     

  3. Der Aufwand zur Erstellung eines durch den Kunden gewünschten Kostenvoranschlags wird nur dann gesondert berechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
     

  4. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

 

 

§ 3 Leistungsumfang

 

  1. John Doe Film bietet die folgenden Leistungen an: (1) Vermietung von Produktionsgegenständen, (2) Produktion von Filmprojekten sowie (3) Produktion von Fotoprojekten.
     

  2. Die Vermietung von Produktionsgegenständen umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Zurverfügungstellung von: Kameras, Kamerazubehör (etwa Stabilisierungsgeräte, Objektive, Speichermedien, Akkus, Videofunkgeräte, Funkschärfegeräte, Licht-/Schattentechnik, Drohnen, Effektgeräte wie Windmaschinen, Nebelmaschinen).
     

  3. Die Filmproduktion umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die folgenden Leistungen: Konzeptentwicklung und -planung von Filmprojekten (Imagefilme, Werbung, Musikvideos, Kurzfilme, Hochzeitsfilme), Organisation von Filmprojekten (Drehbucherstellung, Drehplanerstellung, Location (Drehort)-Organisation, Requisitenorganisation und -bau, Organisation der Schauspieler/Darsteller/Tänzer, Organisation der Spezialeffekte/Stunts/Choreographien, Organisation und Bau des Filmsets, Organisation der Tonaufnahmen, Organisation des Drehteams, Durchführung von Filmprojekten (Dreharbeiten, Beleuchtung, Beschallung, Tonaufnahmen, Make-Up, Kostüm, Spezialeffekte, Koordination), Funktionen bei Dreharbeiten: Regie, Bildregie, Kameraführung, Kameraassistenz, Drohnen Operator, Beleuchtung/Abschattung, Make-Up Artist, Aufnahmeleitung, Setbauer, Betreuung, Datensicherung, Post-Produktion (Nachbearbeitung): Synchronisation der Daten, Schnitt, Farbbearbeitung, digitale Effektbearbeitung, Tonmixing, Rendern der Daten ins Fertige Format (bis 8K möglich), Hochladen der Daten auf gewünschtem Veröffentlichungsportal.
     

  4. Für den Leistungsumfang der Fotoproduktion gilt Ziffer 3 dieses Paragraphen entsprechend.
     

  5. John Doe Film wird nach eigenem Ermessen weitere Dritte mit der Ausführung oder mit Unterstützungsarbeiten beauftragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist und wenn nichts anderes vereinbart wurde.
     

  6. Die Einrichtung und die erste Einweisung gehört zu den Leistungspflichten von John Doe Film. Wird eine darüber hinausgehende Unterrichtung gewünscht, ist diese gesondert zu beauftragen.
     

  7. Die Aufbewahrung der digitalen Daten ist nicht Teil der Leistungspflichten von John Doe Film. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten erfolgt nur dann, wenn dies gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.

 

§ 4 Datenschutz

 

  1. Der Kunde willigt ein, dass zur Vertragsdurchführung seine personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden sowie im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung an Dritte übermittelt werden müssen, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks mit dem Kunden notwendig ist.
     

  2. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit der Kunde einwilligt oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
     

  3. Für die Nutzung der Website von John Doe Film wird auf die dortige gesonderte Datenschutzerklärung verwiesen.
     

  4. John Doe Film und der Kunde vereinbaren Vertraulichkeit über die im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten geschäftsrelevanten Kenntnisse über den jeweils anderen.

 

§ 5 Urheberrecht

 

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, überträgt John Doe Film dem Kunden nach vollständiger Leistung der vertraglich geschuldeten Vergütung an den Werken ein einfaches und nur mit ihrer Zustimmung an Dritte übertragbares Nutzungsrecht.
     

  2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Werke von John Doe Film nur zu den Zwecken nutzen, die dem Vertragszweck entsprechen.
     

  3. Die Befugnis von John Doe Film, weiteren Personen eine einfache oder ausschließliche Lizenz an den Werken zu erteilen, bleibt unberührt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
     

  4. Alle Urheberrechte mit Ausnahme der genannten Nutzungsrechte sowie sonstige Eigentumsrechte verbleiben bei John Doe Film.
     

  5. Der Kunde willigt ein, dass John Doe sein Logo in seinen Werken, etwa im Impressum oder in ähnlichen Bereichen von gesetzlichen Pflichtangaben, einbinden und verlinken darf.
     

  6. Der Kunde willigt ein, dass John Doe Film erbrachte Leistungen zu Präsentationszwecken verwenden darf, soweit nichts anderes vereinbart wird. Unter dieses Recht fällt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Aufnahme des Kunden in eine Referenzliste und die Darstellung in Eigenwerbung.

 

§ 6 Zahlung

 

  1. John Doe Film ist berechtigt, für seine Leistung ab Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Gesamtvertrages zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, werden Folgeaufträge, Aktualisierungen oder Erweiterungen sowie Beratung und Support auf Zeithonorarbasis abgerechnet.
     

  2. Für die Vertragsdurchführung wird ein Stunden- oder ein Tagessatz oder eine Pauschale inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. zzgl. anfallender Reisekosten berechnet.
     

  3. Wird für die Durchführung des Auftrags der vereinbarte Zeitraum aus Gründen, die John Doe Film nicht zu vertreten hat, erheblich überschritten, erhöht sich der Stunden- bzw. Tagessatz oder die Pauschale entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Erhöht sich der Zeitaufwand unabhängig von einem Wunsch des Kunden, wird John Doe Film versuchen, den Kunden unverzüglich über den entstehenden zeitlichen Mehraufwand in Kenntnis setzen.
     

  4. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
     

  5. John Doe Film wird bei ausbleibendem Zahlungseingang ab 14 Tage nach Rechnungsausgang das Mahnverfahren inklusive der dadurch anfallenden Mahngebühren einleiten

 

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

 

  1. Der Kunde wird notwendige Daten zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen. Er versichert, dass diese Daten keine strafrechtlich relevanten Angaben enthalten und weder Urheber- noch Markenrechte Dritter verletzen.
     

  2. Die Abnahme eines ggf. notwendigen Entwurfs hat innerhalb einer üblichen Frist (in der Regel ist von maximal zwei Arbeitswochen, d.h. zehn Arbeitstagen, auszugehen) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wenn eine Abnahme nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Übermittlung des Entwurfs durch den Kunden erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen.

 

§ 8 Vertragsbeendigung

 

  1. John Doe Film ist berechtigt, sich vom Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, sofern ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Durchführung des Vertrages besteht. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere die grobe Verletzung des Vertrages und die Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten dar. Das gleiche gilt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei sowie im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen eine der Parteien, die das Ansehen nachteilig beeinflussen.
     

  2. John Doe Film ist weiterhin berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen den Vertrag zu kündigen, sofern der Kunde nicht in der Lage ist, insbesondere aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen den Vertrag zu erfüllen. Ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Gesetzes kann im Übrigen jede Partei den Vertrag mit der gleichen Frist kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist.
     

  3. Die anfallenden Stornokosten die vom Kunden für einen bereits erteilten Auftrag / ein bereits angenommenes Angebot zu bezahlen sind, sind laut der  John Doe Film Storno Staffelung für Produktionen:

    3.1.: 14 Tage bis 7 Tage vor Datum Auftrag: 25% des vereinbarten Preises + ggfls. die Erstattung der Summe der Kosten für die John Doe Film bereits in Vorleistung getreten ist, sofern diese durch die Stornokosten nicht vollständig abgedeckt sind. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    3.2.: 6 Tage bis 4 Tage vor Datum Auftrag: 50% des vereinbarten Preises + ggfls. die Erstattung der Summe der Kosten für die John Doe Film bereits in Vorleistung getreten ist, sofern diese durch die Stornokosten nicht vollständig abgedeckt sind. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    3.3.: 3 Tage bis 1 Tag vor Datum Auftrag: 80% des vereinbarten Preises + ggfls. die Erstattung der Summe der Kosten für die John Doe Film bereits in Vorleistung getreten ist, sofern diese durch die Stornokosten nicht vollständig abgedeckt sind. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    3.4.: 1 Tag vor Datum Auftrag: 95% des vereinbarten Preises + ggfls. die Erstattung der Summe der Kosten für die John Doe Film bereits in Vorleistung getreten ist, sofern diese durch die Stornokosten nicht vollständig abgedeckt sind. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    3.5.: am Tag des Auftrags: 100% des vereinbarten Preises. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    Ansonsten gilt § 309 Nr. 5 BGB, nach dem die Pauschale, den in den geregelten Fällen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen darf und dem Kunden der Nachweis gestattet werden wird, dass der Schaden tatsächlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.

     

  4. Das gesetzliche Recht des Kunden sich vom Vertrag zu lösen bleibt unberührt.

 

 

§ 9 Haftung

 

  1. Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber John Doe Film sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von John Doe Film oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.
     

  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet John Doe Film nur begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     

  3. Der Kunde verpflichtet sich, John Doe Film von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche auf einem mindestens fahrlässigen Verhalten des Kunden beruhen, freizustellen.

 

§ 10 Gewährleistung

 

  1. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
     

  2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist falls zutreffend auf durch John Doe Film gelieferte Sachen 12 Monate.
     

  3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt John Doe Film keine Garantie im Rechtssinne.

 

§ 11 Gerichtsstand

 

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen John Doe Film und dem Kunden, der Kaufmann ist, gilt der Sitz von John Doe Film als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
     

  2. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz unbekannt ist.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

AGB John Doe Rental - Filmgeräteverleih // Verleih:

Allgemeines:

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit dem John Doe Film Verleih (nachfolgend Vermieter genannt) abgeschlossenen Mietverträge gültig und werden vom Kunden (Nachfolgend Mieter genannt) ohne Einschränkung anerkannt. Geschäftsbedingungen des Mieters sind für den Vermieter unverbindlich, wenn diese mit seinen Bedingungen kollidieren. Es bedarf mithin keines besonderen Widerspruchs seitens des Vermieters. Abweichungen von den Nachfolgenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gepflogenheiten im Zuge von früheren Verträgen berechtigen nicht zur stillschweigenden Änderung der Bedingungen.
     

  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.

I. Miete

  1. Die Miete für das Equipment nebst Zubehör bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters, die über die Homepage (www.john-doe.eu) sowie im Hause des Vermieters jederzeit einsehbar ist. Bezüglich Gerätesätze mit Zubehör, welche nach der Preisliste mit Pauschalpreisen berechnet werden, ist auch dann der volle Listenpreis zu zahlen, wenn das gesamte Zubehör nicht mitgemietet wird. Abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
     

  2. Der Mieter trägt zur Miete nach der Preisliste anteilig die Kosten einer entsprechenden Sachversicherung für die gemieteten Geräte, deren Bestimmungen beim Vermieter einsehbar sind und auf Wunsch dem Mieter in Kopie ausgehändigt werden können. Die Versicherungspauschale beträgt 5% der Miete. Die Miete inklusive der Versicherungspauschale versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

 
II. Versicherung

  1. Der Geltungsbereich der Sachversicherung ist bundesweit. Erfolgt der Transport und / oder die Verwendung der gemieteten Geräte nebst Zubehör außerhalb des Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages, hat der Mieter auf seine Kosten eine separate entsprechende Sachversicherung für das jeweilige Ausland abzuschließen und vor der Übergabe dem Vermieter den Abschluss besagter Versicherung nachzuweisen.Der Mieter hat den Vermieter bezüglich des Einsatzortes der angemieteten Gerätschaften nebst Zubehör bei Vertragsschluss Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der Einsatzort im Ausland sein soll.
     

  2. Im Schadensfall beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters je Schadensfall 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.Im Falle eines Diebstahls beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters je Schadensfall 25% des Gerätewertes. Gelingt dem Mieter der Nachweis nicht, dass er die Zerstörung, Beschädigung und den Verlust der Mietsache/n nicht zu vertreten hat, ist er verpflichtet, zumindest den Selbstbeteiligungsbetrag zu zahlen. Hierdurch wird die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
     

  3. Im Schadensfall kann der Vermieter den Mieter bis zur vorbehaltslosen Zahlung der Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen. Bis zur Höhe der Entschädigungszahlung des Mieters geht der Anspruch des Vermieters gegenüber der Versicherungsgesellschaft dann auf den Mieter über.
     

  4. Der Versicherungsvertrag (einsehbar beim Vermieter oder auf Wunsch in Kopie erhältlich) beinhaltet die Versicherung bestimmter Risiken. Je nach Verhalten des Mieters kann die Versicherungsgesellschaft von der Zahlung frei werden, wenn das Verhalten des Mieters vor und / oder nach einem Schadensfall hierzu Anlass gibt. Die Versicherungsbestimmungen haben ausnahmslos Geltung auch für den Mieter.
     

  5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz bei einem Belassen der angemieteten Gerätschaften über Nacht (zwischen 22 und 6 Uhr) in einem Kfz entfällt.

 
III. Mietzeit

  1. Die Mietzeit wird nach vollen Tagen ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung seitens des Mieters (Reservierung für den Mieter) berechnet, spätestens jedoch ab der Übergabe des Equipments nebst Zubehör im Hause des Vermieters bis zur Rückgabe der gemieteten Gerätschaften. Der Tag der Besitzübergabe an den Mieter zählt als Miettag. Der Rückgabetag gilt als Miettag. Samstag, Sonn- und Feiertage gelten als Miettage. Eine Rückgabe an diesen Tagen ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
     

  2. Erfolgt die Versendung der gemieteten Gerätschaften auf Wunsch des Mieters durch Dritte, beginnt die Mietzeit mit der Besitzübergabe an den Dritten z. B. Spedition und endet mit der Rückgabe des Dritten an den Vermieter.
     

  3. Die Miete ist unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte nebst Zubehör durch den Mieter zu zahlen.
     

  4. Bei Verzögerungen von Besitzübergabeterminen, die außerhalb des Einflusses des Vermieters liegen (z. B. verspätete Rückgabe der Gerätschaften eines vorherigen Mieters), kann der Vermieter hierfür keine Haftung übernehmen. Ausgenommen, der Vermieter kann in diesem Fall einen Schadenersatz beim vorherigen Mieter realisieren.
     

  5. Teilt der Mieter vor der vereinbarten Besitzübergabe der Geräte schriftlich mit, dass er die gemieteten Geräte nicht benötigt, reduziert sich die vereinbarte Miete der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der John Doe Storno Staffelung für Verleih folgendermaßen:

    5.1.: 14 Tage bis 7 Tage vor Datum Auftrag: 25% des vereinbarten Preises. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    5.2.: 7 Tage bis 4 Tage vor Datum Auftrag: 50% des vereinbarten Preises. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    5.3.: 3 Tage bis 1 Tag vor Datum Auftrag: 80% des vereinbarten Preises. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    5.4.: 1 Tag vor Datum Auftrag: 95% des vereinbarten Preises. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    5.5.: Am Tag des Auftrags: 100% des vereinbarten Preises. Ausserdem wird jeweils geprüft ob John Doe Film Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bzgl. der reservierten Technik sowie Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeiten hat.

    Ansonsten gilt § 309 Nr. 5 BGB, nach dem die Pauschale, den in den geregelten Fällen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen darf und dem Kunden der Nachweis gestattet werden wird, dass der Schaden tatsächlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist.

     

  6. Eine vorzeitige Rückgabe der gemieteten Gerätschaften berechtigt nicht zur Nichtzahlung der verbleibenden Miete für den vereinbarten Mietzeitraum.

 
IV. Transport/Verpackung

  1. Die Transportkosten sowie die Kosten der Verpackung gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters, wobei er die alleinige Transportgefahr trägt. Dies gilt auch, wenn der Gerätetransport durch Mitarbeiter oder seitens des Vermieters beauftragter Dritte erfolgt.
     

  2. Erfolgt eine Versendung in das Ausland, verpflichtet sich der Mieter auf seine Kosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zollverfahrens auf seine Kosten.

 
V. Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
     

  2. Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen.
     

  3. Der Vermieter ist berechtigt, eine entsprechende anteilige Vorauszahlung der Miete zu verlangen, dies gilt umso mehr, wenn die Mietdauer einen Zeitraum von einer Woche überschreitet.
     

  4. Ferner ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Kaution, die sich nach dem Wert der angemieteten Geräte sowie der Mietdauer richtet, als Sicherheit vom Mieter zu verlangen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe,  mithin nach der eingehenden Prüfung der Geräte durch den Vermieter.
     

  5. Eine Aufrechnung des Mieters gegen die Mietforderung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit es sich um Gegenforderungen des Mieters handelt, die bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
     

  6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen.
     

  7. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses mit der Folge der sofortigen Herausgabe der gemieteten Gräte nebst Zubehör berechtigt. Die Rücknahme der Mietgegenstände durch den Vermieter bestätigt in diesem Fall nicht, dass die Geräte sich in einem mangelfreien Zustand befinden. Der Vermieter behält sich das Recht auf eine eingehende Prüfung der angemieteten Geräte vor.

 
VI. Übergabe der Mietgeräte/Reparaturen

  1. Der Vermieter übergibt den Besitz an den gemieteten Geräten nebst Zubehör in technisch funktionstüchtigen Zustand. Auf etwaige Mängel, die den Gebrauch der gemieteten Sache nicht beinträchtigen, weist der Vermieter den Mieter hin.
     

  2. Der Mieter hat die Geräte bei der Besitzübergabe sorgfältig zu prüfen. Der einwandfreie Zustand der Geräte samt Zubehör wird angenommen, soweit vom Mieter eventuell bestehende Mängel bei der Besitzübergabe nicht ausdrücklich gerügt werden.
     

  3. Sämtliche während der Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen, mithin deren Kosten sind vom Mieter zu tragen. Es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei der Übergabe vom Mieter ausdrücklich gerügt wurden und während der Mietdauer zum Ausfall der Geräte führen.
     

  4. Während der Mietzeit auftretende Mängel und deren erforderlich werdende Reparaturen dürfen vom Mieter nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung / Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Die Vornahme der notwendigen Reparaturen ist ansonsten ausschließliche Sache des Vermieters. Die Schäden sind dem Vermieter unverzüglich nach deren Auftreten anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind die gemieteten Geräte umgehend an den Vermieter zurück zu geben. Sind die Mängel vom Mieter verschuldet, befreit ihn dies nicht von der Zahlung der Reparaturkosten sowie Entrichtung der weiteren Miete für den vereinbarten Mietzeitraum zuzüglich des Zeitraums der Reparaturdauer.
     

  5. Für Schäden an der Mietsache und hieraus entstehender Mangelfolgeschäden haftet der Vermieter nur dann, wenn es sich um anfängliche Mängel handelt, die bei der Besitzübergabe seitens des Mieters ausdrücklich gerügt wurden.
     

  6. Im Übrigen haftet der Vermieter nur für derartige Schäden, soweit ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann sowie bei der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
     

  7. Ob bzw. inwieweit die angemieteten Geräte für die individuellen jeweiligen Verwendungszwecke des Mieters technisch geeignet sind, ist vom Mieter zu prüfen und obliegt insofern ausschließlich dem Mieter. Eine diesbezügliche Nichtverwendbarkeit berechtigt nicht zur Verweigerung der Mietzahlung für den vereinbarten Mietzeitraum.
     

  8. Der Mieter hat einen entsprechenden Nutzungsausfall des Vermieters während der Reparaturdauer der von ihm verschuldeten Mängel in Höhe der Preisliste zu zahlen.

 
VII. Minderung der Miete

  1. Entstehen Mängel an der Mietsache während der Mietdauer und hat der Mieter diese Mängel nicht zu vertreten, mindert sich ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge bis zur Abhilfehandlung des Vermieters die Miete anteilig. Bereits bei der Übergabe vorhandene und gerügte Mängel führen nicht zur Mietminderung, indem der Mieter die gemieteten Gegenstände trotz Kenntnis gebraucht. Hat der Mieter den Mängel selbst oder ein Dritter während der Mietzeit verursacht, entfällt jeder Anspruch auf Mietminderung oder Abhilfe.
     

  2. Jeder entstandene Mangel / Schaden während der Mietdauer ist vom Mieter unverzüglich vorab per Telefon und so dann per Telefax / Mail gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
     

  3. Der Leistungsort für sämtliche Abhilfehandlungen ist der Sitz des Vermieters in Köln.
     

  4. Wird auf Wunsch des Mieters eine Abhilfe an einem anderen Ort getätigt, obliegen dem Mieter die diesbezüglichen Transport- und anderweitigen Mehrkosten.
     

  5. Eine weitergehende Haftung des Vermieters für Schäden und Folgeschäden beim Mieter ist ausgeschlossen, sofern den Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Höhe der Haftung wird auf den Mietpreis in der Preisliste oder die vereinbarte Miete beschränkt.

 
VIII. Rückgabe der Geräte

  1. Der Mieter ist zur Rückgabe der Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt in einwandfreien Zustand (Zustand bei der Übergabe) verpflichtet.
     

  2. Den Mieter trifft bei der Rückgabe die Verpflichtung, den Vermieter auf mögliche Schäden an den gemieteten Geräten hinzuweisen. Ein Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden.
     

  3. Der Vermieter hat die Unvollständigkeit der zurück gegebenen Geräte und offenkundig sichtbare Schäden unverzüglich bei der Rückgabe der Geräte gegenüber dem Mieter zu rügen. Der Mieter verpflichtet sich, bei der ersten Sichtkontrolle des Vermieters demzufolge zugegen zu sein.
     

  4. Schäden / Mängel welche bei der Rückgabe der gemieteten Geräte vom Vermieter gegenüber dem Mieter gerügt werden, gelten als während der Mietzeit entstanden.
     

  5. Nach der Rückgabe unterzieht der Vermieter die zurück gegebenen Geräte einer weiteren eingehenden Funktions- und Sichtprüfung. Kann der Vermieter den Nachweis erbringen, dass die hierbei festgestellten Schäden / Mängel nicht zwischen der Rückgabe und der eingehenden Prüfung entstanden sind, haftet der Mieter für diese Schäden / Mängel.
     

  6. Es bleibt dem Mieter jedoch unbenommen, seinerseits den Nachweis eines mangelhaften Gerätes bereits bei der Übergabe zu führen.

 
IX. Verspätete Rückgabe/Beschädigung/Abhanden kommen

  1. Gibt der Mieter die Mietsachen nach der vereinbarten Mietdauer verspätet zurück, hat der Vermieter für die Dauer der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der jeweils aktuellen Preisliste, auch wenn für die vereinbarte Mietdauer ein anderer reduzierter Mietpreis vereinbart wurde.
     

  2. Der Mieter haftet dem Vermieter zudem für alle Vermögensschäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe der Geräte entstehen, unabhängig vom Verschulden des Mieters. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter / mangelhafter Geräte.
     

  3. Der Mieter haftet darüber hinaus für das Abhanden kommen der gemieteten Geräte nebst Zubehör.
     

  4. Im Falle eines Diebstahls / einer Unterschlagung der gemieteten Geräte hat der Mieter unverzüglich Strafanzeige / Strafantrag bei der jeweils zuständigen Polizeidienststelle zu stellen und den Vermieter hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.
     

  5. Dem Vermieter entstehen bei einer verspäteten Rückgabe der Geräte oder deren Beschädigung oder des Abhandenkommens insbesondere Schadenersatzansprüche in Form von Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturdauer, Kosten der Ersatzbeschaffung bei abhanden gekommenen Geräten, Schadenersatzansprüchen des Folgemieters infolge der Nichtverfügbarkeit der gemieteten Geräte aufgrund einer Reparatur oder der Ersatzbeschaffung / Anmietung oder infolge der verspäteten Rückgabe etc.
     

  6. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird ausdrücklich auf 1 Jahr verlängert.

 
X. Eigentum der Geräte/Pfändung

  1. Der Vermieter bleibt auch nach der Übergabe alleiniger Eigentümer der gemieteten Geräte.
     

  2. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Überlässt der Mieter die gemieteten Gegenstände ohne Genehmigung des Vermieters Dritten, berechtigt dies den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages mit der Folge der sofortigen Herausgabe der Gerätschaften. Die hierdurch entgangene Miete hinsichtlich der vereinbarten Mietdauer ist vom Mieter zu zahlen.
     

  3. Von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Sachpfändung) seitens der Gläubiger des Mieters hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat dem Vollstreckungsorgan sämtliche Erklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen des Vermieters zum Schutze seines Eigentums trägt der Mieter. Schäden hinsichtlich des Ausfalls der Geräte infolge von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter sind von diesem zu tragen.
     

  4. Die Sicherungsübereignung der gemieteten Geräte ist gleichfalls nicht gestattet.

 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache/anzuwendendes Recht

  1. Der Erfüllungsort für sämtliche Mietverträge / Lieferungen und Zahlungen ist Koblenz.
     

  2. Koblenz ist darüber hinaus für alle Mieter Gerichtsstand, soweit der Mieter seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat oder seinen Sitz oder Wohnort nach dem Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Bei Kaufleuten ist unabhängig von der Klageart Koblenz der ausschließliche Gerichtsstand.
     

  3. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
     

  4. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

 
XII. Nebenabreden

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht vereinbart und haben keine Gültigkeit.
     

  2. Abweichende Vereinbarungen von den vorgenannten Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     

Dies betrifft auch die Abänderung der Schriftform.

XIII Salvatorische Klausel
      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte            keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise        erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

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